Werbung für Nahrungsergänzung: Was geht zu weit?
Wie Verbraucher:innen Health Claims in der Grauzone erkennen können
Eigentlich soll die Health-Claims-Verordnung den Wildwuchs bei der Gesundheitswerbung für Lebensmittel eindämmen. Das gelingt aber nur bedingt. Verbraucher:innen müssen deshalb sehr aufmerksam sein, vor allem bei Nahrungsergänzungsmitteln.
Mit plakativen Botschaften wie „für die Nerven“ oder „fürs Gedächtnis“ oder allgemeinen Versprechungen wie „für eine gute Gesundheit, gerade jetzt im Winter“ wecken viele Nahrungsergänzungsmittel große Erwartungen. Solche gesundheitsbezogenen Werbeaussagen (Health Claims) können erlaubt sein, sind aber in jedem Fall erklärungsbedürftig. Wie genau, das regelt seit 2007 die Health-Claims-Verordnung. Sie sollte eigentlich den Wildwuchs irreführender und übertriebener Gesundheitswerbung endgültig beseitigen. Doch auch nach über 15 Jahren ist es um eine verlässliche Verbraucherinformation in der Praxis schlecht bestellt. Wer der Werbung nicht auf dem Leim gehen will, muss sehr genau auf das Etikett schauen.
Strenge Regeln mit Lücken
Die Kernidee zu Health Claims klingt vielversprechend: Erlaubt sollen nur Aussagen sein, die wissenschaftlich geprüft und über eine EU-weit gültige Liste zugelassen sind. Doch bis heute ist diese Liste unvollständig. Sie enthält vor allem Health Claims für Vitamine und Mineralstoffe. Bei der Werbung für pflanzliche Produkte, beispielsweise aus Ginkgo oder Artischocke (Botanicals), gelten noch immer komplizierte Übergangsregeln, die Prüfung ist nicht abgeschlossen. Deshalb können Verbraucher:innen sich nach wie vor nicht sicher sein, ob eine Gesundheitsangabe wirklich zulässig ist – obwohl der Gesetzgeber genau das mit der Verordnung erreichen wollte.
Grundsätzlich muss in der Werbung immer erkennbar sein, auf welchen konkreten Stoff sich ein Gesundheitsversprechen bezieht.1 Das heißt: Eine Aussage für das Gesamtprodukt ist daher verboten, also etwa „Orangensaft unterstützt die normale Funktion des Immunsystems“. Steht aber zusätzlich auf dem Etikett, dass diese Wirkung auf das im Saft enthaltene Vitamin C zurückgeht und liefert der Saft auch eine bestimmte Mindestmenge pro Portion, dann darf so geworben werden.
Für locker formulierte, verkürzte oder unspezifische Gesundheitsbotschaften wie „für die Nerven“ oder „für eine gute Gesundheit, gerade jetzt im Winter“ gilt noch eine Extra-Regel: Solchen inhaltlich schwer greifbaren Aussagen muss immer eine zugelassene Gesundheitsaussage beigefügt sein. Verbraucher:innen sollen so theoretisch immer unmittelbar erkennen können, welcher Inhaltsstoff und welcher zugelassene Health Claim konkret dahinter steckt. Nur bleibt genau das bei vielen Nahrungsergänzungsmitteln im Dunkeln.
Klare Verknüpfungen gefordert
Dabei ist die gesetzliche Reglung klar und höchstrichterlich bestätigt:2 Unspezifische Gesundheitsangaben dürfen inhaltlich nicht über den Inhalt der erlaubten Aussagen hinausgehen. Und beide Informationen müssen sich in räumlicher Nähe zueinander befinden, also auf einen Blick wahrnehmbar sein. Sie müssen zum Beispiel über- oder nebeneinander stehen. Mitunter kann ein gut sichtbarer Sternchen-Verweis reichen, der zu weiteren Informationen führt.
Aber können Verbraucher:innen tatsächlich den inhaltlichen Zusammenhang zwischen einem locker formulierten Werbespruch und dem tatsächlich zulässigen Health Claim erkennen? Das kommt auf den Einzelfall an.
Sprachliche Feinheiten
Steht zum Beispiel in der Nähe der Kurzbotschaft „für die Nerven“ die für Riboflavin zugelassene Angabe „trägt zur normalen Funktion des Nervensystems bei“, erkennen sicher die meisten Verbraucher:innen einen Zusammenhang. Denn in beiden Fällen wird der Ort der Wirkung genannt.
Anders kann das aussehen, wenn ein Anbieter ein Nahrungsergänzungsmittel mit Zink mit den Aussagen „fürs Gedächtnis“ oder „fürs Gehirn“ bewirbt. Denn keine der für Zink zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben bezieht sich konkret auf das Gehirn oder das Gedächtnis. Laut Wortlaut der Zulassung kann Zink einen Beitrag zu einer normalen kognitiven Funktion leisten. Das führt aber nicht zwingend dazu, dass Gelerntes besser im Gedächtnis verbleibt und auch verlässlich abgerufen werden kann. Aber: Werden viele Verbraucher:innen die Botschaft „fürs Gedächtnis“ nicht genau so verstehen? Solche sprachlichen Feinheiten werden leider längst nicht von jedem Gericht gewissenhaft geprüft.3
Ein eindeutiges Urteil gab es zumindest bei einem Nahrungsergänzungsmittel namens „Gelenk-Tabletten“: Weil sich die zugelassenen Gesundheitsaussagen für die Inhaltsstoffe nur auf die Funktionen von Bindegewebe und Knochen bezogen, nicht aber konkret auf die Gelenke, wurde der Name verboten.4
Werbewirksame „Schmuckzutaten“
Wie wichtig ein kritischer Blick auf die gesamte Packungsaufmachung ist, verdeutlicht eine Werbestrategie, die sich unter anderem bei Glucosamin-Präparaten etabliert hat: Glucosamin soll angeblich positiv auf den Knorpel und die Gelenkfunktion wirken, auch wenn das nicht eindeutig belegt ist und es deshalb auch keinen zulässigen Health Claim gibt. Eine entsprechende Werbung für Nahrungsergänzungsmittel wurde schon mehrfach gerichtlich untersagt.5
Deshalb nutzen Anbieter seit einiger Zeit einen Trick: Der Zusatz einer bestimmten Menge Vitamin C zum Beispiel erlaubt die Werbeaussage „trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“. Zwar muss eigentlich auf der Packung erkennbar sein, dass diese Funktion allein dem Vitamin C zukommt. Doch wem fällt das auf, wenn in weit größeren Buchstaben „Glucosamin“ auf der Packung prangt?
Ganz ähnlich läuft es bei anderen Nahrungsergänzungsmitteln: So wirbt ein Anbieter auf der Packung für ein Produkt mit Ginkgo, Cholin, B-Vitaminen und Zink mit der Aussage „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“. Allerdings beziehen sich die Aussagen nur auf B-Vitamine und Zink. Welchen Nutzen Ginkgo und Cholin im Produkt haben sollen, bleibt offen. Was Verbraucher:innen wissen müssten, jedoch nicht ohne Weiteres erfahren: Für Cholin sind Aussagen zu Gedächtnis und Gehirnfunktion ausdrücklich verboten, für Ginkgo noch nicht abschließend bewertet. Eine Regelung, die den Einsatz von nutzlosen, aber werbewirksamen „Schmuckzutaten“ verbietet, gibt es leider nicht.
Was tun?
Gerade bei Schlagwörtern wie „für Gehirn und Gedächtnis“ oder lockeren Werbesprüchen sollten Sie genau prüfen, auf welche Stoffe sich die Werbung bezieht und ob die versprochene Wirkung im Vergleich zu den erlaubten Aussagen nicht doch übertrieben ist. Dabei hilft es, das Etikett genau zu durchforsten. Denn: Was die Werbung andeutet, muss auch erklärt werden. Enthält ein Nahrungsergänzungsmittel plakativ hervorgehobene Inhaltsstoffe, aber keine erlaubte Aussage zu einem konkreten und erwiesenen Nutzen, sollten Sie besonders kritisch sein.
Stand: 24. Oktober 2023 – Gute Pillen – Schlechte Pillen 06/2023 / S.20