Kind, wir bleiben zu Hause!
Kleinere Kinder fangen sich schnell einen Infekt ein. Oft können sie nicht in die Kita oder zur Schule gehen, besonders wenn Fieber mit im Spiel ist. Die Pflege des Sprösslings fordert Zeit, Ruhe und viel Organisationsgeschick. Berufstätige Mütter oder Väter können sich dafür durchaus von der Arbeit freistellen lassen.
Laut Gesetz steht angestellten Eltern eine bezahlte Auszeit zu, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause betreuen und pflegen müssen. Je nach Arbeitgeber ist dies unterschiedlich festgelegt. Oftmals schränken Arbeits- und Tarifverträge diese Regelung leider durch eine Klausel ein: Freinehmen ja, bezahlen nein. Klären Sie alles am besten frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber.
Kinderkrankengeld: Was sie wissen müssen
Der Arbeitgeber ist zu einer bestimmten Freistellungszeit gesetzlich verpflichtet. Zahlt er das Gehalt nicht weiter, springen für gesetzlich Krankenversicherte die Kassen ein. Allerdings müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit sie Kinderkrankengeld bezahlen: Das Kind ist gesetzlich mitversichert und unter 12 Jahre alt; keine andere im Haushalt lebende Person kann es ersatzweise betreuen. Ein Arzt oder eine Ärztin muss bescheinigen, dass das erkrankte Kind vom Elternteil beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss.
Vater und Mutter stehen jeweils 10 Tage je Kind und Kalenderjahr zu. Bei mehr als zwei Kindern sind maximal 25 freie Tage möglich. Alleinerziehende Väter und Mütter können pro Kind 20 Arbeitstage zu Hause bleiben, maximal sind es 50. Die Krankenkassen berechnen das Kinderkrankengeld anhand des Einkommens des Elternteils, der zu Hause bleibt. Dazu müssen Sie die Rückseite der ärztlichen Bescheinigung ausfüllen und an ihre Krankenkasse zur Bearbeitung weiterleiten. Die Berechnung des Kinderkrankengeldes erfolgt so: Sie bekommen 70 Prozent des Bruttogehalts, höchstens aber 90 Prozent des Nettogehalts. Wer in den letzten zwölf Monaten einmalige Zahlungen wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten hat, bekommt sogar 100 Prozent. Höchstens gibt es aber 96,25 Euro pro Tag.
Selbstständige, die gesetzlich krankenversichert sind, können ebenfalls Kinderkrankengeld erhalten. Bedingung ist, dass sie selbst einen Zusatzanspruch auf Krankengeld mit der Kasse vereinbart haben.
Wer privat krankenversichert ist, hat dagegen keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das gilt auch für Beamte und Beamtinnen, die in der Regel bei einem privaten Versicherer sind. Bundes- und Landesbeamten stehen im Vergleich zu Angestellten weniger freie Tage zu. Bundesbeamte können beispielsweise bis zu 4 Tage pro Kind und Kalenderjahr frei bekommen. In dieser Zeit erhalten sie ihre vollen Bezüge. Weitere Beurlaubungszeiten sind möglich. Die Berechnung ist allerdings kompliziert. Verbeamtete Eltern sollten daher ihre Optionen frühzeitig klären.
Stand: 26. Oktober 2015 – Gute Pillen – Schlechte Pillen 06/2015 / S.26