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© Jörg Schaaber

Mit Algen-Nasenspray „Algovir“ gegen Corona?

Experten-Empfehlung trotz fragwürdiger Daten

Wenn sich medizinische Fachleute für kostenlose Reklame einspannen lassen, freut sich der Anbieter. Peinlich wird es aber für die Experten, wenn sich in der zitierten Studie zahlreiche Ungereimtheiten finden.

Auch im vierten Corona-Jahr fragen sich Menschen, wie sie sich außer mit Maske und Abstand noch vor einer Infektion schützen können. Wer sich auf Social Media umhört, stößt nicht selten auf den Tipp, es doch mal mit einem Nasenspray auf Algenbasis  zu versuchen. Die Idee dahinter: Auf der Nasenschleimhaut soll sich bei mehrmals täglicher Anwendung ein Film bilden, der es den Viren schwer macht, die Zellen zu infizieren. Aus diesem Grund wird das Nasenspray auch als Schutz vor Erkältungen angepriesen.

Was Fachleute so empfehlen

Worauf sich die Nasenspray-Fans in Sachen Corona berufen: eine Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH),1 zuletzt im April 2022 aktualisiert, sowie eine Pressemitteilung der Virologie am Universitätsklinikum Erlangen2 vom April 2021.

Zur Empfehlung der DGKH stellen sich eine Menge Fragen, etwa wie gut und aktuell die Daten sind, auf denen diese Empfehlungen beruhen. Bei den Aussagen zum Algen-Nasenspray beziehen sich die Expert:innen auf eine Arbeit aus dem Jahr 2014 zu Erkältungen und haben dabei offensichtlich übersehen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Empfehlungen seit mindestens einem Jahr auch Daten zu SARS-CoV-2 verfügbar waren (siehe unten). Das spricht nicht für eine sorgfältige Literaturrecherche. Gleichzeitig übertragen sie großzügig die Daten einer Infektion mit Erkältungsviren auf SARS-CoV-2, ohne die damit verbundene Unsicherheit zu erwähnen.

Noch schwerwiegender: Die zitierten Studiendaten beziehen sich auf die Behandlung von Erkältungen, aber nicht auf die Vermeidung einer Infektion. Selbst wenn die Datenlage zur Behandlung überzeugend wäre (was sie nicht ist), heißt das nicht automatisch, dass sich mit dem Mittel auch eine Ansteckung verhindern ließe. Aber auch diese Einschränkung findet sich in der veröffentlichten Empfehlung nicht.

Unverdiente Lorbeeren

Noch fragwürdiger ist aber die Pressemitteilung aus Erlangen. Sie basiert auf Ergebnissen einer argentinischen Studie an Krankenhauspersonal auf einer Covid-Station, in der die schützende Wirkung des Nasensprays gegen eine Covid-Erkrankung untersucht wurde.

Die Pressemitteilung wurde von zahlreichen Publikumsmedien aufgegriffen: teils zurückhaltend, wesentlich häufiger wurde das Nasenspray aber als „Durchbruch“, „Sensation“ oder „Geheimwaffe“ im „Corona-Kampf“ bezeichnet. Auch in der medizinischen und pharmazeutischen Fachpresse haben offenbar nur wenige genauer hingeschaut, obwohl die Pressemitteilung für erfahrene Journalist:innen einige deutliche Warnzeichen enthält.

So extrapoliert der zitierte Experte großzügig die Ergebnisse von medizinischem Personal in einem Hochrisikobereich auf die Allgemeinbevölkerung. Außerdem preist er die „80-prozentige relative Risikoreduktion“ für eine Ansteckung, die sich in der Studie gezeigt habe. Was er nicht sagt: dass im Vergleich zu Placebo in absoluten Zahlen das Nasenspray über drei Wochen nur etwa 4 von 100 Behandelten eine Infektion mit Symptomen ersparte. Wie unsicher selbst diese Zahlen sind, bleibt ebenfalls unerwähnt.

Fragwürdige Studie

Und noch interessanter wird die Angelegenheit bei einem kritischen Blick auf die Studie. Denn hier finden sich zahlreiche Ungereimtheiten, die die Aussagekraft der Untersuchung fraglich erscheinen lassen. Erkennbar sind sie im Vergleich verschiedener Dokumente zu der Studie: dem Eintrag im Studienregister,3 der Vorabveröffentlichung4 (Preprint) und – nach der Begutachtung durch andere Wissenschaftler:innen – der Publikation in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift.5

Abweichungen vom Register

Studien sollen vorab registriert werden, damit Wissenschaftler:innen die Ergebnisse nicht nachträglich manipulieren oder gar verschweigen können. Auch die argentinische Studie wurde registriert – allerdings erst, als bereits die ersten Teilnehmenden mit der Anwendung des Nasensprays begonnen hatten. Außerdem zeigt sich im Vergleich zur Veröffentlichung eine relevante Abweichung:

Laut Register sollten die Covid-Erkrankungen über einen Zeitraum von 28 Tagen gezählt werden – in der Veröffentlichung ist aber nur von 21 Tagen die Rede. Wie diese Diskrepanz zustande kommt, thematisieren die Autor:innen nicht.

Ein weiteres Verdachtsmoment zeigt sich im Vergleich des Preprints zur Veröffentlichung in der Fachzeitschrift: die Abbildung, die den zeitlichen Verlauf der Covid-Erkrankungen bei den Teilnehmenden zeigt. In beiden Darstellungen ist die Zahl der Erkrankten identisch. Aber ist dort eine Erkrankung an Tag 25 verzeichnet – merkwürdig, wenn das Forschungsteam angeblich nur bis Tag 21 ausgewertet hat. In der Fachzeitschrift ist dieser letzte Fall auf den Tag 19 „vorverlegt“. Pikant: Ohne diesen Fall ließe sich über 21 Tage kein eindeutiger Vorteil des Nasensprays zeigen.

Welche Daten zählen?

Eine weitere Auffälligkeit: Die Autor:innen geben an, dass die Daten aller Teilnehmenden in die Auswertung  eingeflossen seien. Das ist gute Praxis bei Studien, um das Ergebnis nicht zu verzerren. Allerdings fehlen Hinweise, wie sie mit den Daten derjenigen Probanden umgegangen sind, die vorzeitig aus der Studie ausgeschieden sind. Üblich sind dann Angaben zu statistischen Verfahren, wie diese Daten ersetzt werden. Das fehlt hier aber.

Im Preprint findet sich ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass in der Auswertung in Wirklichkeit doch nur die Daten von denjenigen enthalten sind, die bis zum Schluss an der Studie teilnahmen: also ein Szenario, wie sich die Ergebnisse verändern würden, wenn sich alle ausgeschiedenen Teilnehmenden aus der Nasenspray-Gruppe infiziert hätten, während diejenigen aus der Placebo-Gruppe gesund geblieben wären. Eine solche Betrachtung wird oft genutzt, wenn fehlende Daten nicht mit anderen Methoden ersetzt wurden. Jedenfalls zeigt diese Betrachtung, dass die Daten nicht besonders belastbar sind: Denn in diesem Szenario lässt sich für das Nasenspray kein schützender Effekt zeigen.

Mangelnde Sorgfalt

Daneben gibt es in der Publikation noch einige weitere kleinere Ungenauigkeiten und Abweichungen. Ob dahinter tatsächlich wissenschaftliches Fehlverhalten, etwa eine absichtliche Manipulation der Daten steckt, die Autor:innen mit der Auswertung der Studie überfordert waren oder schlicht unabsichtliche Fehler passiert sind, lässt sich nicht sicher sagen.

Die beschriebenen Probleme sind aber offensichtlich weder in der Begutachtung vor der Veröffentlichung noch dem Experten in der Erlanger Pressemitteilung aufgefallen. Das wirft kein gutes Licht auf die wissenschaftliche Sorgfalt. Im Fall des Erlanger Experten spielt dabei vielleicht auch eine Rolle, dass er selbst an der Forschung zu dem Nasenspray beteiligt und so mit dem Anbieter verbandelt ist. Darauf weist die Pressemitteilung sogar explizit hin.

Wer profitiert?

Ob die Allgemeinbevölkerung tatsächlich einen Vorteil durch das Algen-Nasenspray hat, ist also nach wie vor offen. Daran dürften auch die künftigen Ergebnisse von zwei weiteren Studien in Österreich6 und Großbritannien7 wenig ändern, denn bei denen wird auch nur Krankenhauspersonal untersucht. Klar ist jedoch: Das Nasenspray lohnt sich für den österreichischen Anbieter Marinomed, der sein Produkt in vielen Ländern lizenziert hat. In der Hauptversammlung für Aktionäre 2022 wird das Algen-Nasenspray explizit als „Cashcow“, also „Goldesel“ bezeichnet.

Daran dürfte auch die kostenlose Reklame durch medizinische Fachleute einen Anteil haben. Die kommt dem Anbieter vermutlich ganz gelegen: Denn im Kontext von Corona dürfen Arzneimittel und auch Medizinprodukte wie das Algen-Nasenspray gegenüber Verbraucher:innen nicht beworben werden. Auch kreativen Umschreibungen haben Gerichte einen Riegel vorgeschoben. So hatte kürzlich das Landgericht Itzehoe den Werbe-Slogan „Die Maske in der Nase“ für das Spray als irreführend und damit unzulässig eingestuft.8

 

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 02/2023 / S.04