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© ananaline/iStock

Reine Erpressung

Placebo vorenthalten

Für viele Arzneimittelstudien werden wirkstofffreie Placebos benötigt, um festzustellen wie gut ein Medikament tatsächlich wirkt und welche unerwünschten Wirkungen es im Vergleich zu einer Scheinbehandlung auslöst. Placebos sehen genauso aus, sie schmecken und riechen auch so wie das eigentliche Medikament, um das es in der Studie geht. Im Gewicht und darin, wie das Scheinmedikament auf der Zunge zergeht oder die Kehle herunterrutscht, dürfen sich wirkstofffreie und wirkstoffhaltige Pillen ebenfalls nicht unterscheiden. Scheinbare Identität muss auch bei Salben, Tinkturen und etwa Injektionspens mit und ohne Wirkstoff bestehen. Wissenschaftler, die Arzneimittel in placebokontrollierten Studien untersuchen, sind auf die Kooperation der Pharmahersteller angewiesen: Sie können unauffällige Placebos für ihr wirkstoffhaltiges Präparat am zuverlässigsten herstellen und liefern.

Doch wiederholt hat die Industrie diese Zusammenarbeit abgelehnt oder Bedingungen gestellt, wenn firmenunabhängige Wissenschaftler zu Studienzwecken Placebos geordert haben: Mal wurde die Abgabe eines Placebos ganz verweigert, mal ein horrender Preis gefordert oder die Lieferung verzögert.1 Das geschah zuletzt bei einem Injektionspen. Der Hersteller nutzte seine Machtposition und wollte nicht nur Einsicht in das Protokoll der Studie nehmen (also wissen, was und wie untersucht wird), sondern darauf sogar Einfluss nehmen. Und vor der Publikation der Ergebnisse wollte der Hersteller noch einen Blick in das Manuskript werfen. Das ist so, als machte die Stiftung Warentest ihre Küchenmaschinen-Tests gemeinsam mit den Herstellern.

Wer prüft, muss aber unabhängig sein. Gerade firmenunabhängige Studien, die auf Placebolieferungen der Originalhersteller angewiesen sind, sind ein wichtiges Korrektiv zu den vielen Studien mit Geldern der Pharmaindustrie. Denn die lassen Arzneimittel oft in einem zu rosigen Licht erscheinen (GPSP 5/2006, S. 6; 1/2009, S. 6).

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 02/2012 / S.08