Verbote für Lachgas und K.O.-Tropfen
Mehr Schutz vor psychoaktiven Substanzen
Seit dem 14. April gelten für drei psychoaktive Substanzen starke Verkaufsbeschränkungen und ein Verbot des Online- und Automatenhandels. Um den Missbrauch als Partydroge einzudämmen, darf Lachgas nur noch in Behältern mit maximal acht Gramm angeboten und an Jugendliche unter 18 Jahren gar nicht mehr verkauft werden. Denn Lachgas ist keine harmlose Partydroge, sondern birgt ein hohes Risiko für die Gesundheit. So kann es zu Erfrierungsverletzungen oder schweren neurologischen Schäden kommen.1
Wer um seine Sprühsahne fürchtet, kann beruhigt sein: Sie wird zwar auch mit Lachgas aufgeschäumt, aber die Entnahme des Gases ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, deshalb bleibt sie vom Verbot ausgenommen. Sahnesprühdosen, bei denen die Kapseln aufgeschraubt werden können, dürfen aber nicht mehr verkauft werden. Hier lässt sich das Lachgas sehr einfach entnehmen.
Schärfer ist das Verbot bei den Substanzen GBL und BDO,2 die Menschen binnen Minuten willenlos, bewusstlos und erinnerungslos machen können. Sexualstraftäter missbrauchen sie als K.O.-Tropfen. Inverkehrbringen, Handel und Herstellung sind verboten. Die Substanzen dürfen aber noch in der industriellen Produktion und als Arzneimittel oder Medizinprodukt verwendet werden, vorausgesetzt die zuständigen Behörden genehmigen das.
Ob die Maßnahmen den gewünschten Erfolg bringen, bleibt abzuwarten.
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Stand: 29. April 2026 – Gute Pillen – Schlechte Pillen 03/2026 / S.15