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© Steffen Prößdorf

Schlappe für Sinupret®

Irreführende Werbung von höchstem Gericht verboten

Bewirbt ein Anbieter sein Medikament, werden oft allerhand Register gezogen. Zulässig sind allerdings nur Werbeaussagen, die tatsächlich durch klinische Studien belegt sind. Das bekräftigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Seit knapp 90 Jahren gibt es Sinupret® auf dem Markt, inzwischen in mehreren Varianten, unter anderem Sinupret® Extract. Zugelassen sind die Mittel bei Rhinosinusitis – also bei einer unkomplizierten akuten oder chronischen Entzündung der Nasennebenhöhlen. Die Nutzenbelege für die unterschiedlichen Sinupret®-Präparate aus fünf verschiedenen Pflanzenbestandteilen sind eher dünn1 – darüber haben wir schon in früheren Beiträgen berichtet.

Was ist belegt?

In einer pharmazeutischen Fach­zeitschrift warb der Anbieter Bionorica damit, Sinupret® Extract besäße „antivirale und entzün­dungshemmende Eigenschaften“. Diese Werbung wurde als irreführend nach dem Heilmittelwerbegesetz abgemahnt. Dagegen wehrte sich Bionorica vor Gericht. Drei Instanzen später wurde die Abmahnung Ende 2020 vom Bundesgerichtshof endgültig bestätigt: Die Werbung sei in der Tat irreführend und damit unzulässig, denn das Medikament sei mit einer therapeutischen Wirkung beworben worden, die nicht nachgewiesen war. Zum Zeitpunkt der Werbung gab es nur Tier- und Laborversuche zu einer virus- und entzündungshemmenden Wirkung, aber keine Untersuchungen an Menschen. Getestet wurde in der Zulassungsstudie für Sinupret® Extract nur, ob sich die Beschwerden bei einer Nasennebenhöhlenentzündung verbessern.

Die Einschätzung der Richter:innen: Damit sei nicht gesichert, dass das Mittel auch tatsächlich ursächlich die Entzündung oder die Erkältungsviren bekämpfe. Die Firma Bionorica habe aber versäumt, in der Werbung einschränkend darauf hinzuweisen.2

Auf die Finger schauen

Das Urteil zeigt noch einmal, wie wichtig es ist, bei Werbung für Arzneimittel genau hinzusehen. Denn nicht immer sind die Aussagen auch tatsächlich durch die vorhandenen Studien gedeckt, wie es das Heilmittelwerbegesetz fordert.

Im Übrigen haben sich die pharmazeutischen Unternehmen auch selbst in einem Kodex dazu verpflichtet, auf irreführende Werbung zu verzichten.3 Dass diese vermeintliche „Selbstregulation“ nicht besonders gut funktioniert, zeigt nicht nur das Beispiel Sinupret®, sondern auch eine Untersuchung in Schweden und Großbritannien: Zwischen 2004 und 2012 fielen jeweils mehr als 500 Vergehen auf. Es ist aber anzunehmen, dass das in Wirklichkeit nur die Spitze des Eisbergs ist.4

Sinupret®
GPSP 1/2013, S. 26

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 04/2021 / S.18