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© Ivan-balvan/ iStockphoto.com

Pflege- und Krankheitskosten richtig absetzen

Mehr Spielraum beim Finanzamt

Wer andere pflegt oder selbst Hilfe benötigt, kann 2021 oft mehr und auch leichter eigene Ausgaben beim Finanzamt geltend machen. Im Vergleich zum Vorjahr haben sich gleich zwei wichtige Pauschalen erhöht. Dadurch erkennt das Finanzamt zum Teil deutlich mehr Aus­gaben steuermindernd an, ohne dass sie einzeln nachzuweisen sind. Außerdem profitieren mehr Menschen als früher von einer möglichen Steuerersparnis.

Ganz gleich ob Zuzahlungen für verordnete Medikamente, Zahnersatz, Ausgaben für Fahrten zum Arzt oder für Unterstützung im Alltag: Im Laufe des Jahres können Krankheits- und Pflegekosten ein enormes Loch in das eigene Budget reißen. Das gilt umso mehr, wenn eine Behinderung vorliegt und sich dadurch weitere kleine wie große Ausgaben summieren.

An diesen Gesundheitskosten können Steuerzahlende das Finanzamt beteiligen: Sind die Ausgaben so hoch, dass sie steuerlich als nicht mehr zumutbar gelten, erkennt das Finanzamt sie als „außergewöhnliche Belastung“ an. Dadurch kann die Steuerlast deutlich sinken. Wo die Grenze zwischen der „zumutbaren Belastung“, die die Steuerpflichtigen selbst tragen müssen, und außergewöhnlicher Belastung liegt, ermittelt das Finanzamt individuell anhand der familiären Situation und der Höhe der erzielten Einkünfte. Die Tabelle (S. 26) und das Beispiel (S. 27) zeigen, wie es dabei rechnet.

Mehr bei Behinderung

Es ist jedoch nicht immer notwendig, die eigenen Krankheits- und Pflegekosten einzeln beim Finanzamt abzurechnen: Menschen mit einer Behinderung können ihre Ausgaben stattdessen pauschal geltend machen, indem sie den „Behindertenpauschbetrag“ nutzen. Diese Pauschale ist für 2021 im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöht worden.

Je nach Grad der Behinderung beträgt sie mittlerweile zwischen 384 und 7.400 Euro jährlich. Sie wird ab einem Grad der Behinderung von 20 gewährt (siehe Tabelle S. 25). Zum Vergleich: Vorher gab es die Pauschale erst ab einem Grad der Behinderung von 25, die Pauschalen lagen bis 2020 um die Hälfte niedriger – als zwischen 310 und 3.700 Euro im Jahr.

Der Pauschbetrag wirkt sich steuerlich ab dem ersten Euro aus – ohne die Berücksichtigung eines Eigenanteils in Höhe der zuvor genannten „zumutbaren Belastung“. Entscheiden sich Menschen mit einer Behinderung für die pauschale Abrechnung, sind damit alle Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Alltagsaufgaben abgegolten, etwa für Pflege­aufwendungen und erhöhten Wäschebedarf. Einmalige eigene Ausgaben, zum Beispiel für den Einbau eines Treppenlifts oder den barrierefreien Umbau der Wohnung, können sie allerdings zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Diese Ausgaben wirken sich wiederum steuersenkend aus, sobald die individuell zu ermittelnde „zumutbare Belastung“ übersprungen ist.

Neu ist in diesem Jahr zudem, dass Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 eine Fahrtkostenpauschale als außergewöhnliche Belastung geltend machen können. Je nach Grad der Behinderung beträgt diese zwischen 900 und 4.500 Euro im Jahr.

Mehr steuerfrei für pflegende Angehörige

Auch Angehörige, die pflegen, können für 2021 einen deutlich höheren Pflegepauschbetrag von der Steuer absetzen. Versorgen Sie jemanden mit Pflegegrad 4 oder 5 und/oder mit dem Vermerk „H“ für „Hilflos“ im Behindertenausweis, steht Ihnen nun ein Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro im Jahr zu. Im Vorjahr lag diese Steuervergünstigung noch bei 924 Euro. Als weiterer Vorteil kommt hinzu, dass das Finanzamt nun auch schon bei geringerem Pflegegrad eine Pauschale anerkennt. Kümmert sich etwa eine Tochter um ihre Mutter, sind es pauschal 600 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.100 Euro bei Pflegegrad 3.