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Krankheits- und Pflegekosten können die Steuerlast senken

Hinsetzen und absetzen!

Steuererklärungen sind lästig. Wer hat schon Lust, am Wochenende Belege zusammenzukramen und Formulare auszufüllen. Doch die Mühe kann sich lohnen. Zum Beispiel sollten Sie unbedingt daran denken, Krankheits- und Pflegekosten geltend zu machen. Und nicht nur die Ausgaben für die eigene Gesundheit berücksichtigt das Finanzamt. Auch Aufwendungen für Angehörige lassen sich in bestimmten Fällen absetzen. Wir zeigen ein paar Beispiele.

Viele Krankheits- und Pflegekosten lassen sich im Steuerformular1 in der Rubrik „außergewöhnliche Belastungen“2 eintragen. Allerdings gibt es einen Haken: Der Fiskus hat die Hürde „zumutbare Belastung“ eingebaut. Damit ist je nach Einkommenshöhe die Eigenbeteiligung festgelegt. Für einen kinderlosen Alleinstehenden kann das 5 bis 7 Prozent seiner Einkünfte ausmachen. Wer verheiratet ist oder in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und wer Kinder hat, fährt günstiger. Ein Ehepaar mit drei Kindern liegt bei 1 Prozent.

Derzeit werden die außergewöhnlichen Belastungen am Bundesfinanzhof3 (BFH) neu verhandelt. Dabei geht es unter anderem darum, ob es zulässig ist, auch bei Krankheits- und Pflegekosten eine zumutbare Belastung als Eigenbeteiligung abzuziehen. Steuerexperten raten daher, alle derartigen Belege aufzubewahren und in die Steuererklärung einzutragen. Denn wenn der BFH bürgerfreundlich urteilt, sind rückwirkende Steuererstattungen auch für Ausgaben unterhalb der zumutbaren Belastung möglich.

Krankheit

Ausgaben für die Gesundheit werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn sie der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen. Der Fiskus orientiert sich dabei an der Schulmedizin. Medikamente, auch rezeptfreie, sowie Hilfsmittel und Therapien werden nur dann vom Finanzamt berücksichtigt, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die kann auch vom Heilpraktiker oder von der Heilpraktikerin kommen. Ausgaben zum Beispiel für Nahrungsergänzungsmittel sind hingegen keinesfalls abzugsfähig. Und wer Kosten für alternative Heilmittel und -methoden geltend machen möchte, muss in der Regel ein fachliches Gutachten einholen, das die Wirksamkeit der Therapie belegt.

Pflege

Ist die Pflege von Angehörigen notwendig, kann das nicht nur seelisch, sondern auch finanziell sehr belasten. Wir nennen einige Möglichkeiten, wenigstens Steuern zu sparen, wenn Pflege- oder Krankenkassen nicht oder nur teilweise die Kosten abdecken.

So lassen sich Pflegeausgaben – mit Belegen – ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist eine Pflegestufe oder das Merkzeichen „H“ (= hilflos) im Schwerbehindertenausweis.

Einen jährlichen „Pflege-Pauschbetrag“ von 924 € kann ein pflegender Angehöriger (auch ein pflegender Freund oder Wohnungsnachbar) steuerlich nutzen. Bedingung ist, dass die Pflege entweder zu Hause beim Pflegenden oder in den vier Wänden des Gepflegten erfolgt. Ferner muss die Pflegestufe III oder das Merkzeichen „H“ vorliegen. Übernehmen zum Beispiel Geschwister die Pflege des Vaters, können sie den Pflege-Pauschbetrag aufteilen. Den gibt es übrigens auch, wenn die Pflege nur an den Wochenenden stattfindet und der Pflegebedürftige unter der Woche in einem Pflegeheim lebt.

Betreuungs- und Pflegekosten können auch als „haushaltsnahe Dienst- und Pflegeleistungen“4 geltend gemacht werden. Diese Leistungen müssen aber im Haushalt des Steuerzahlenden erfolgen, das heißt, der oder die Pflegebedürftige muss mit ihm oder ihr unter einem Dach leben. Generell können jährlich insgesamt bis zu 20.000 € geltend gemacht werden. 20 Prozent davon, also maximal 4.000 €, zieht das Finanzamt dann von der Steuerschuld ab. Rechnungs- und Überweisungsbelege müssen der Steuererklärung nicht mehr beiliegen, aber vorzeigbar sein, wenn das Amt sie sehen will. Arbeitet für Sie eine Haushaltshilfe oder Pflegekraft als Minijobber, lassen sich in diesem Rahmen bis zu 2.550 € geltend machen. Das bringt eine maximale Erstattung von 510 €.

Gut zu wissen: Die Pflegesätze eines Pflegeheims werden auch ohne eine Pflegestufe als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Behinderung

Wer mit einer Behinderung zurechtkommen muss, kann für sich selbst den „Behinderten-Pauschbetrag“ nutzen. Er beträgt jährlich – je nach Grad der Behinderung (GdB) – 310 bis 3.700 €. Zusätzlich zu diesem Pauschbetrag können die Ausgaben für Krankheiten sowie für haushaltsnahe Dienst- und Pflegeleistungen steuersenkend genutzt werden.

Pflegekosten: Fazit

Egal aus welchen Gründen Sie für sich oder Ihre Angehörigen gesundheitsbezogene Ausgaben haben: Es kann sich lohnen, sie bei der Steuererklärung anzugeben. Und Steuerangelegenheiten sind individuell. Wenn für Sie alles kompliziert ist oder wenn es erstmalig um Pflege(heim)- und Krankheitsthemen geht, sollten Sie einen Steuerprofi fragen. Neben Steuerberatern bieten Lohnsteuer­hilfevereine, beispielsweise die Vereinigte Lohn­steuer­­hilfe www.vlh.de, eine kosten­günstige Beratung in Ihrer Nähe. Und scheuen Sie sich nicht, Ihr Finanzamt zu kontaktieren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort sind in der Regel gerne bereit, Sie zu beraten und über Ihre Steuereinsparmöglichkeiten zu informieren.

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 01/2015 / S.04