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© ananaline/iStock

Mit Medikamenten ins Ausland: Ärger vermeiden

Wer Arzneimittel benötigt, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, muss bei Reisen ins Ausland bestimmte Vorschriften einhalten.1 Sie gelten zum Beispiel für Medikamente wie Methylphenidat (Ritalin® u.a.) oder morphinartige Schmerzmittel. Für Staaten des Schengener Abkommens (die meisten EU-Staaten, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz u.a.) benötigt man eine ärztliche Bescheinigung und muss diese zusätzlich bei der zuständigen Gesundheitsbehörde seines Bundeslandes beglaubigen lassen. Die Bescheinigung gilt für 30 Tage. Auch in andere Staaten können in der Regel betäubungsmittelhaltige Arzneien mitgenommen werden, allerdings rät die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, sich von Arzt oder Ärztin eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen zu lassen. Und auch diese Bescheinigung muss von der Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. Kosten entstehen sowohl für die Bescheinigung als auch für die Beglaubigung. In Staaten außerhalb des Schengener Abkommens sind die Vorschriften uneinheitlich: Mal ist die Angelegenheit unproblematisch, mal die Importmenge begrenzt, mal jeglicher Import verboten. Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt daher die Bundesopiumstelle, sich mit der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Verbindung zu setzen. Infos und Formulare: www.bfarm.de/reisen

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 04/2011 / S.09