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© ananaline/iStock

Bescheid wissen

Unsere Rechte als Patientin oder Patient

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und –Initiativen (BAGP) hat einen komplizierten Namen, aber eine gut lesbare Broschüre zum Thema „Patientenrechte – Ärztepflichten“ zusammengestellt. Jeder kann sie sich aus dem Internet herunterladen oder in Papierform für drei Euro bestellen.10

Die Autoren erklären zum Beispiel, warum Kassenpatienten die Klinik zwar im Prinzip auswählen können, aber dort kaum noch eine freie Arztwahl haben. Sie erinnern daran, dass jeder Patient das Recht auf Wahrung seiner Intimsphäre besitzt und sagen soll, wenn er mit dem Arzt allein im Raum sein möchte. Und sie vermitteln, wie man sich auf Gespräche mit seinem Arzt oder seiner Ärztin vorbereitet (siehe auch GPSP 2/2005, S. 1).

Wussten Sie, dass jeder Anspruch darauf hat, Kopien sämtlicher medizinischer Unterlagen zu bekommen? Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind weitere Themen der Broschüre. Aber auch das sollten Sie wissen: „Bei der ärztlichen Behandlung haben Sie als Patient eine Mitwirkungspflicht: Wenn Sie sich weigern, den erstellten Therapieplan einzuhalten, kann der Arzt die Behandlung abbrechen.“ – Trotzdem darf der Arzt den Kranken nicht in eine Notlage bringen, lesen wir weiter. Dass es in dem Patient(inn)enratgeber ausführlich um Schadensersatz und Schmerzensgeld geht, ist selbstverständlich.
www.gesundheits.de/bagp

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 06/2009 / S.09