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Homöopathie: Für Nichts darf man auch mit Nichts werben

OLG Frankfurt untersagt einer Apotheke die Werbung für ein homöopathisches Mittel

Mit einem wegweisenden Urteil untersagte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) einer Apotheke, ein homöopathisches Produkt mit seinen Inhaltsstoffen zu bewerben.1 Im konkreten Fall ging es um Globuli, in denen das Schwangerschaftshormon HCG enthalten sein soll. Nur war die Verdünnung so stark, dass in einer Wasserkugel, die von der Erde bis zur Sonne reicht, gerade ein Molekül enthalten wäre.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Darmstadt noch geurteilt, Anhänger:innen der Homöopathie würden solch große Verdünnungen erwarten. Das OLG stellte dagegen klar, dass Werbung alle Bevölkerungskreise anspricht und nach allgemeinem Verständnis der Stoff auch nachweisbar sein muss. Ansonsten liege eine Irreführung vor.

Warum ist das Urteil so wichtig? In der Regel dürfen Anbieter von homöopathischen Produkten nicht mit Wirkungen gegen Krankheiten werben.2,3 Auf einschlägigen Internetseiten und in Ratgebern finden sich aber massenweise Hinweise, die homöopathischen Inhaltsstoffen therapeutische Wirkungen andichten. So lässt sich das Werbeverbot leicht umgehen. Das Frankfurter Urteil macht damit zumindest für höher verdünnte Präparate jetzt Schluss: Mit Nichts drin darf man auch für Nichts werben. Die Apotheke darf das Produkt nicht mehr unter der Nennung des angeblichen Inhaltsstoffs vertreiben. Damit bei solcher Irreführung nicht immer Einzelfälle diskutiert werden müssen, braucht es strengere gesetzliche Regeln, die das Problem lösen.

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 05/2021 / S.03