Zuzahlungen
„Die Notiz über die Regelung der Kassengebühr für Schwangere (GPSP 2-2005, S. 6-7) […] trägt zur Verwirrung bei. So trifft es zwar zu, dass für die reinen Vorsorgeleistungen in der Schwangerschaft keine Kassengebühr erhoben wird, aber wenn es z.B. zu einer Genitalmykose kommt, […] können die erforderlichen Leistungen nur nach Zahlung der Praxisgebühr erbracht werden.“ Dr. C.P., Frauenärztin
GPSP: Unsere Formulierung war wohl missverständlich. Wenn eine Schwangere erkrankt, muss sie Zuzahlungen leisten. Bei allen direkt schwangerschaftsbezogenen Leistungen wie Mutterschaftsvorsorge, Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindung fallen dagegen keine Zuzahlungen an.
Stand: 1. Februar 2006 – Gute Pillen – Schlechte Pillen 01/2006 / S.11