Zum Inhalt springen
© IRA_EVVA/ iStockphoto.com

Cannabidiol: Keine Nahrungsergänzung

Kapseln, Öle, Zusätze für E-Zigaretten: Im Internet und in Hanfshops werden zahlreiche Produkte mit Cannabidiol (CBD), einem Inhaltsstoff von Cannabis angeboten. Anders als der Cannabis-Bestandteil Tetrahydrocannabinol wirkt reines CBD nicht berauschend. Deshalb unterliegt es nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Inzwischen gibt es zugelassene Arzneimittel mit CBD, die Mehrzahl der Präparate wird aber als Lebensmittel oder Aromastoffe vertrieben.4

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat im Dezember 2020 jedoch klargestellt, dass CBD in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig ist.5 Denn bei CBD handelt es sich um einen relativ neuen Stoff, der erst europaweit lebensmittelrechtlich zugelassen werden muss (als „Novel Food“). Das ist bisher aber nicht passiert.

Zuständig für die Lebensmittelaufsicht und damit auch für Nahrungsergänzung mit CBD sind jedoch die jeweiligen Landesbehörden. Deshalb bleibt erst einmal abzuwarten, ob sich die Auffassung des BVL auf das Angebot der Hanfshops vor Ort und im Internet auswirkt.

Cannabis
GPSP 2/2020, S. 12

PDF-Download

– Gute Pillen – Schlechte Pillen 02/2021 / S.15