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Geld zurück vom Finanzamt

Gesundheitskosten absetzen – Steuern sparen

Medikamente, die die Krankenkasse nicht zahlt, Ausgaben für Zahnersatz, Zuzahlungen für einen Krankenhausaufenthalt oder während der Reha: Im Laufe des Jahres können sich Kosten summieren. Diese müssen Patienten nicht immer allein stemmen – sie können ihre Gesundheitsausgaben beim Finanzamt geltend machen. Steuern sparen sie allerdings erst, wenn die Ausgaben so hoch sind, dass sie eine „außergewöhnliche Belastung“ sind.

Die Grenze der „zumutbaren Belastung“ überspringen manche Steuerpflichtige problemlos, zum Beispiel wenn wegen einer Erkrankung oder nach einem Unfall größere Umbaumaßnahmen in der Wohnung notwendig sind: Wenn etwa ein Patient die Treppen in seinem Haus nicht mehr allein bewältigen kann und der Arzt die medizinische Notwendigkeit eines Treppenlifts bescheinigt, kann der Patient seine eigenen Ausgaben für das Gerät beim Finanzamt anrechnen lassen.

Auch andere größere Posten machen sich häufig bezahlt, etwa die Kosten für Zahnersatz wie Krone oder Implantat. Das Finanzamt erkennt sie mit Vorlage der Zahnarztrechnung an. Spätestens, wenn im Laufe eines Jahres weitere Gesundheitsausgaben dazukommen, etwa für eine neue Brille oder ein neues Hörgerät, können die Ausgaben in Summe hoch genug sein, um damit tatsächlich Steuern zu sparen.

Berechnung Schritt für Schritt

Ob und wie viel Steuern gespart werden, ermittelt das Finanzamt für jeden Steuerpflichtigen individuell in mehreren Schritten. Dabei berücksichtigt es die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte und die familiäre Situation. Von beiden Faktoren hängt ab, wie viel Prozent der Einkünfte das Finanzamt als zumutbare Belastung wertet. Die Tabelle zeigt die jeweils geltenden Sätze. Im blauen Kasten rechnen wir für eine junge Familie konkret vor, welche Ausgaben sich steuerlich lohnen.

Auch kleine Posten abrechnen

Um tatsächlich Steuern zu sparen, empfiehlt es sich, beim Finanzamt sämtliche Ausgaben für die Gesundheit geltend zu machen – auch wenn die jeweiligen Beträge für sich eher gering erscheinen. In Summe können sich aber selbst kleinere Posten auszahlen, zum Beispiel sämtliche Zuzahlungen, die Patienten zu rezeptpflichtigen Medikamenten leisten müssen. Dazu reichen sie die Quittung aus der Apotheke ein.

Übernimmt die Krankenkasse die Ausgaben für ein Arzneimittel nicht, können sie dennoch abgerechnet werden – vorausgesetzt, Arzt oder Ärztin haben das Mittel per Privatrezept verordnet. Dieses dient dann als Beleg für das Finanzamt. Privatpatienten kopieren ihr Rezept und reichen zusätzlich die Abrechnung ihrer Versicherung ein. Auch für benötigte rezeptfreie Mittel lohnt sich eine ärztliche „grüne“ Verordnung.

Darüber hinaus lassen sich zum Beispiel Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte steuerlich geltend machen. Auch die Kosten für Fahrten zur Arztpraxis oder zur Apotheke erkennt das Finanzamt an. Nutzen Patienten Bus oder Bahn, listen sie am besten die eigenen Kosten auf. Wer mit dem Auto gefahren ist, rechnet für jeden hin und zurück gefahrenen Kilometer 30 Cent ab. Taxikosten zählen dagegen im Normalfall nicht – es sei denn, jemand ist so krank, dass ihr oder ihm die öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten sind.

Wer Ausgaben für eine Reha-Maßnahme hat, kann auch diese absetzen. Voraussetzung: Die Maßnahme ist medizinisch notwendig, und der Prozess der Genesung wird ärztlich kontrolliert. Dann erkennt das Finanzamt neben Behandlungskosten etwa angemessene Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft sowie die Kurtaxe an. Fahrtkosten zählen ebenfalls, jedoch höchstens in Höhe der Ticketkosten für Bus und Bahn.

Patienten, denen ein Pflegegrad zugewiesen wurde, können einen weiteren großen Posten beim Fiskus abrechnen: ihre eigenen Ausgaben für die Pflege zu Hause oder die Unterbringung in einem Pflegeheim. Damit das Finanzamt zustimmt, müssen sie neben den Rechnungen die Bescheinigung über den Pflegegrad einreichen. Erstattet eine private Zusatzversicherung einen Teil der Kosten, zählen diese nicht für die Steuer mit.1

Tipp: Planen kann lohnen

Gerade bei größeren Anschaffungen oder sogar Umbaumaßnahmen im eigenen Haushalt dürfte es sich lohnen, vorab Steuerprofis um Rat zu fragen, entweder einen Steuerberater oder im Lohnsteuerhilfeverein. Klären Sie, was Ihnen als außergewöhnliche Belastung einen Vorteil bringen kann oder welche weiteren Sparmöglichkeiten Sie haben.

Überschlagen Sie am besten schon im Laufe des Jahres, ob Ihre eigenen Ausgaben so hoch sein werden, dass eine Steuerersparnis möglich ist. Beachten Sie, dass neben den Gesundheitskosten auch andere Posten als außergewöhnliche Belastung zählen, zum Beispiel Unterhaltszahlungen2 an einen bedürftigen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch).

Für Ihre Berechnung benötigen Sie die Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte. Orientieren Sie sich zum Beispiel am Vorjahres­wert aus dem jüngsten Steuerbescheid. Schauen Sie dann je nach familiärer Situation in der Tabelle nach, mit welchen Prozent­sätzen je nach Höhe der Einkünfte die zumutbare Belastung ermittelt wird.

Ergibt die Überschlagsrechnung, dass Sie mit Ihren Gesundheitskosten zwar nah dran an der zumutbaren Belastung sind, diese aber bisher knapp nicht überschreiten – somit also nach jetzigem Stand keine Steuern sparen? In dem Fall kann es sich lohnen, bestimmte Ausgaben vorzuziehen: Wer etwa sowieso vorhat, in absehbarer Zeit eine neue Brille zu kaufen, kann dies noch bis Jahresende erledigen. Durch das Bündeln der Ausgaben in einem Jahr gelingt es eventuell doch, die Grenze der zumutbaren Belastung zu überspringen, um sich mit der Steuererklärung einen Teil der Gesundheitskosten vom Finanzamt zurückzuholen.

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 04/2020 / S.22