Bachblüten Notfall-Bonbons und andere Kuriositäten
Ein Blütenbad oder Bonbons nach Rezepten von Dr. Bach eignen sich allenfalls für Gesunde. Der Nutzen von Bachblüten ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen, schrieben wir in GPSP 5/2010, Seite 6. Versprochen wird allerdings in der Werbung viel (GPSP 3/2010, S. 20). Und dazu tragen wohl auch Handelsnamen bei, die Lösungen für vielerlei Probleme versprechen. Zumindest bei einigen so genannten Notfallmitteln mit Bachblüten ist das jetzt vorbei. Das Kammergericht Berlin hat die Bezeichnungen „Original Notfall-Bonbons® nach Dr. Bach“ und „Original Notfall Blütenbad nach Dr. Bach“ als irreführend eingestuft. Von den Bonbons sowie dem Blütenbad seien unstreitig keine gesundheitsspezifischen Wirkungen zu erwarten. Das Gericht stuft die Notfallbonbons als Lebensmittel ein, das Bad als Kosmetikum.1
Irreführende Handelsnamen sind auch bei Arzneimitteln keine Seltenheit. So ist das als „Superpep®“ bezeichnete Mittel gegen Reisekrankheit weder super noch aufpeppend, sondern enthält einen Wirkstoff, der das Reaktionsvermögen sogar einschränken kann.2 Und die Bezeichnung „Tebonin® bei Ohrgeräuschen“ erweckt den Eindruck, als wäre der enthaltene Ginkgo-biloba-Extrakt speziell für die Behandlung von Ohrgeräuschen (Tinnitus) geeignet. Aussagekräftige Nutzenbelege für Ginkgo biloba gegen Tinnitus fehlen jedoch (GPSP 4/2013, Seite 26).
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) versucht neuerdings, den Namens-Wildwuchs bei Arzneimitteln einzudämmen. Hierfür veröffentlichte es detaillierte Vorgaben, die zumindest künftig solche Handelsnamen verhindern sollen, die Verwechselungen und Fehlanwendung durch unklare, irreführende und verharmlosende Namen fördern können.2,3 Und das Verwaltungsgericht Köln hat jetzt ein Urteil ganz im Sinne der BfArM-Vorgaben gesprochen und die Bezeichnung „Omep® akut“ untersagt. Der Zusatz „akut“ im Namen des Omeprazol-haltigen Arzneimittels, das von Sodbrennen und saurem Aufstoßen Geplagte ohne Rezept kaufen können, sei irreführend. Schließlich sei eine schnelle Wirkung, die mit dem Begriff „akut“ assoziiert werde, von einem solchen Säureblocker nicht zu erwarten.4
Die behördlichen Vorgaben und Gerichtsurteile sind erste kleine Schritte auf dem richtigen Weg gegen irreführende Produktnamen.
Stand: 1. Oktober 2013 – Gute Pillen – Schlechte Pillen 05/2013 / S.13