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© style-photography_iStock

Mundspülung: Keine Corona-Werbung

Der Hersteller der Mund- und Rachenspülung „Linola sept“ darf nicht mehr damit werben, dass das Medizinprodukt die Tröpfchenübertragung von Corona-Viren verringert. Damit setzte sich die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Bielefeld durch. Der Anbieter, der vorher eine Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen wollte, darf die Werbung künftig nicht mehr wiederholen.1

Das Urteil bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale: Laut Heilmittelwerbegesetz darf sich Werbung gegenüber Verbraucher:innen nicht auf Krankheitserreger beziehen, die meldepflichtige Infektionen verursachen. Dazu gehört auch SARS-CoV-2. Eine solche Werbung ist nur gegenüber bestimmten Berufsgruppen wie Apotheker:innen oder Ärztinnen und Ärzten erlaubt.

In einer ähnlichen Angelegenheit mahnte die Verbraucherzentrale auch eine Versandapotheke ab. Diese hatte nämlich behauptet, dass ein Nasenspray auf Basis von Rotalgen gegen Corona hilft.

 

Niesen, Schniefen und Moneten

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 05/2022 / S.14