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© ananaline/iStock

IGel: Kein Arzthonorar ohne Vertrag

Das Landgericht Mannheim hat ein wichtiges Urteil gefällt: Nur wenn es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient gibt und der Kranke ihr schriftlich zugestimmt hat, muss er das für eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) geforderte Honorar bezahlen (Az.: 1 S 99/07). Wie wir bereits geschrieben haben (GPSP 1/2009, S. 12), dürfen Ärzte bei gesetzlich Versicherten nur dann privatärztliche Leistungen abrechnen, „wenn diese ausdrücklich vom Patienten gewünscht werden.“1

Außerdem seien Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihre Patienten vorab über die anfallenden IGeL-Kosten aufzuklären und eine Rechnung auszustellen (am besten nach der Gebührenordnung für Ärzte), erinnerte kürzlich das Deutsche Ärzteblatt.1 Wer privat versichert ist, sollte ebenfalls auf einer schriftlichen Vereinbarung bestehen. Das schafft Klarheit im Arzt-Patient-Verhältnis.

Quellen
1    Deutsches Ärzteblatt, 2009, 106; S. C1560

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 06/2009 / S.08