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© ananaline/iStock

Meditonsin bei Erkältung: Gericht verbietet irreführende Werbung

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Landgericht Dortmund einen Erfolg gegen den Anbieter des homöopathischen Erkältungsmittels Meditonsin erzielt: Dieser muss mehrere irreführende Werbeversprechen von seiner Internetseite entfernen.1

Der Anbieter hatte unter anderem mit dem Slogan „Nachgewiesene Wirksamkeit & Verträglichkeit“ geworben. Die dafür angeführten Belege stammten allerdings lediglich aus einer Anwendungsbeobachtung, die naturgemäß nur eine geringe wissenschaftliche Aussagekraft hat. Die Dortmunder Richter sahen darin ebenso wie die Verbraucherzentrale keine ausreichende Evidenz für die Behauptungen.

Beanstandet wurde auch der vermittelte Eindruck, ein Behandlungserfolg sei sicher. Ebenso sah das Gericht Verbraucher:innen dadurch getäuscht, weil sie durch die Werbung fälschlicherweise davon ausgehen könnten, dass bei der Einnahme keine schädlichen Nebenwirkungen auftreten. Das steht im Gegensatz zur Packungsbeilage, die mehrere unerwünschte Wirkungen nennt.

Schließlich hatte die Verbraucherzentrale auch beanstandet, dass der Anbieter seinem Produkt Vorteile gegenüber „chemisch-synthetischen Arzneimitteln“ zuschreibe. Das Gericht bestätigte: Vergleichende Werbung ist gegenüber Verbraucher:innen grundsätzlich verboten. Gegen das Urteil kann der Anbieter noch Berufung einlegen.

  1. VZ NRW, Meldung vom 10.11.2022 www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/irrefuehrende-werbung-fuer-meditonsin-tropfen-urteil-gegen-hersteller-78530 (Abruf 19.11.2022)

 

Anwendungsbeobachtungen

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 01/2023 / S.14