Kein Honig in die Wunde
Für Wundbehandlung bessere Evidenz notwendig
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass honighaltige Produkte zur Wundbehandlung keine gewöhnlichen Verbandmittel sind. Denn wissenschaftliche Erkenntnisse weisen darauf hin, dass Honig oder Bestandteile des Honigs durch pharmakologische Wirkung die Wundheilung aktiv beeinflussen könnten. Es handelt sich allerdings lediglich um Laborversuche, die zeigen, dass Honig antibakterielle und weitere möglicherweise wundheilende Wirkungen hat. Damit werden honighaltige Produkte zu genehmigungspflichtigen Medizinprodukten.
Eine Übergangsregelung lief am 2.12.2025 aus. Honighaltige Produkte dürfen deshalb erst wieder zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden, wenn der G-BA den medizinischen Nutzen für das jeweilige Produkt positiv bewertet hat. Eine solche Bewertung müsste vom Hersteller beantragt werden.1 Für eine Nutzenbewertung reichen Versuche im Reagenzglas allerdings nicht aus.
Stand: 8. Januar 2026 – Gute Pillen – Schlechte Pillen 01/2026 / S.15