Gute Pillen – Schlechte Pillen: 2015 / 02 S. 15a
Kurz und knapp:
Bachblüten entblättert
Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte einen Apotheker verklagt, der für Bachblütenprodukte mit unerlaubten Gesundheitsversprechungen wie „Gelassen und stark durch den Tag“ geworben hatte. Der Kläger bekam jetzt auch vom Oberlandesgericht in Hamm Recht.1 Denn Bachblüten sind Lebensmittel, und wer da mit Aussagen zu einem gesundheitlichen Nutzen (Health Claim) wirbt, muss diesen belegen können und seine Werbeaussagen von der Europäischen Lebensmittelaufsichtsbehörde EFSA genehmigen lassen. Das hatte der Apotheker ignoriert. Auch werbende Gesundheitsversprechungen allgemeiner Art sind zu unterlassen, wenn sie nicht durch behördlich zugelassene Aussagen zur Wirksamkeit untermauert sind. Kritisch bewertete das Gericht auch die Zubereitung der Bachblütenmixtur in Form von Pipetten-Fläschchen. Diese suggeriert, dass es sich um einen Arzneistoff handelt.
Bachblüten
GPSP 3/2010, S. 20
GPSP 5/2013, S. 13
EFSA
GPSP 4/2013, S. 4
Quelle
1 Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7.10.2014 (4 U 138/13)
Der Stand der Informationen entspricht dem Erscheinungsdatum des Hefts.
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