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© ananaline/iStock

Abzocke bei sinnloser Behandlung

Bereits 61.000 Euro hatte eine Patientin einer Heilpraktikerin bezahlt, als von ihr nochmals 12.000 Euro für Behandlungen gefordert wurden. Sie weigerte sich zu zahlen. Die Heilprktikerin schaltete das Gericht ein, bekam aber nicht Recht, denn ihre Honorarforderungen würden auf völling unbrauchbaren Leistungen beruhen, so das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 26.2.2007 – 12 U 1433/04).

Die Heilpraktikerin habe wahllos Therapiemaßnahmen auf einer ungesicherten Diagnosegrundlage durchgeführt. Zu den eingriffen gehörten Eigenblut- und Sauerstoffbehandlungen, so genannte Quaddelungen, Akuüunktur und Injektionen. Diese erfüllten zum Teil den Tatbestand der Körperverletzung, wenn die Einwilligung nicht auf einer sicheren Diagnose und sachgerechter Aufklärung basiert. Beides habe gefehlt, so das Gericht. Fazit: Bei überzogenen, nicht plausiblen Forderungen kann eine juristische Klärung ratsam sein.

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– Gute Pillen – Schlechte Pillen 04/2007 / S.08

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