Aktuelle Ausgabe GPSPAbonnierenEinzelpersonen Wer wir sindUnabhängige Information zur Gesundheit: Information pur, ohne Werbung. Die Verbraucherzeitschrift Gute Pillen – Schlechte Pillen bietet Orientierung im Pharma-Dschungel. Karikaturen
Was ist dran an den Behauptungen? Lesen Sie Testosteronmangel?
Karikaturen bringen die Sache auf den Punkt, bieten meist einen speziellen Blickwinkel und sie bringen uns oft zum Schmunzeln oder Lachen. Und Lachen ist bekanntlich gesund! Deshalb gibt es in jeder Ausgabe von Gute Pillen – Schlechte Pillen eine Karikatur. Aber Sie finden alle bisher erschienenen auch hier auf unserer Webseite. |
Gute Pillen - Schlechte Pillen: 2007/04, S. 9
Aus Einweg wird MehrwegRiskantes OP-Besteck?In Deutschland ist erlaubt, was beispielsweise in Frankreich und Österreich verboten ist: Es dürfen medizinische High-Tech-Instrumente nach dem Gebrauch aufbereitet und wieder verwendet werden, selbst wenn sie vom Hersteller als Einwegprodukte deklariert sind.1 Hierzu gehören z.B. Schneidegeräte, die mit Ultraschall arbeiten, sowie Katheter oder Trokare, mit denen bei der Es gibt eine ganze Palette von Problemen2 bei dieser vom Hersteller nicht vorgesehenen Aufbereitung. So monierten Sachverständige nach der Untersuchung von Stichproben
Der Vorsitzende des Bundesverbands der Sachverständigen für Medizinprodukte Hans Haindl sprach in diesem Zusammenhang von Die Anforderungen an die Aufbereitung sind vom Robert-Koch-Institut und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zwar festgelegt worden, es handelt sich aber nur um Empfehlungen, sie sind also nicht verpflichtend4. Wie sicher die wiederaufbereiteten Einmalprodukte wirklich sind und welche Artikel dafür geeignet sind, ist durch gute Vergleichsstudien nicht untersucht. Dass die Wiederaufbereitung inzwischen von großen Firmen übernommen wird, ändert nichts an der Problematik, und wird ein Patient geschädigt, ist die Haftungsfrage kompliziert. In den USA, wo die Wiederverwendung ebenfalls erlaubt ist, haftet die aufbereitende Firma, die das Gerät erneut in Verkehr bringt. Sie muss daher ihren Namen kenntlich machen. Hierzulande werden wiederaufbereitete Medizinprodukte – rein formal – nicht erneut in Verkehr gebracht, sofern sie vom Erstverwender (also zum Beispiel derselben Klinik) ein zweites Mal eingesetzt werden. Im Fall einer Schädigung sind Auseinandersetzungen zwischen den Parteien kompliziert und langwierig, selbst wenn die Haftung zwischen Aufbereiter und Verwender des Medizinprodukts geregelt ist. Fazit: Sie haben das Recht, sich vor einer Operation zu erkundigen, ob wiederaufbereitete Einmalprodukte verwendet werden und ob dies nach den behördlichen Richtlinien erfolgt.
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